Sie wurden Erbe, wurden enterbt oder wollen Ihren Nachlass regeln?
Berührungspunkte mit dem Erbrecht sind vielfältig. Immer dann, wenn der eigene Nachlass geregelt werden soll oder ein Erbfall eingetreten ist, kommt das Erbrecht ins Spiel.
Gerne unterstützen wir Sie insbesondere in folgenden Bereichen:
- Gestaltung und Regelung des eigenen Nachlasses (Testament)
- vorweggenommene Erbfolge
- Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
- Annahme und Durchsetzung von Vermächtnissen
- Erstellung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuererklärung
Gestaltung des eigenen Nachlasses
Wer an die Liebe seiner Erben glaubt, dem ist wohl aller Witz geraubt
Ist der Nachlass werthaltig und regelt der Erblasser nichts, so ist der Streit vorprogrammiert. Die Erben bilden dann eine Erbengemeinschaft. Diese ist schon vom Gesetzgeber auf die Auseinandersetzung angelegt. Bis dahin kann es ein langer und schwerer Weg sein. Daher sollte der Nachlass frühzeitig so exakt wie möglich geregelt werden.
Besondere Bedeutung erlangt das Thema auch bei kinderlosen Paaren, gleichgültig ob verschieden- oder gleichgeschlechtlich. Diese Konstellationen rücken immer mehr in den Fokus.
Vorweggenommene Erbfolge
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht, Steuern zu
zahlen – die Kenntnis aber häufig
Gerade bei sehr werthaltigen Nachlässen bietet es sich an, frühzeitig Vermögenswerte auf die späteren Erben zu übertragen. So können Freibeträge optimal genutzt werden.
Im Idealfall kann eine Belastung des Nachlasses mit Erbschaftsteuer vermieden werden.
Gleichzeitig muss der spätere Erblasser die Kontrolle nicht ganz aus der Hand geben. Er kann sich z.B. durch die Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts absichern.
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
Nicht selten werden nahe Angehörige von der Erbfolge ausgeschlossen.
Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich Abkömmlinge, Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner und ggf. die Eltern des Erblassers.
In diesem Fall gliedert sich das Verfahren in 2 Schritte.
Zunächst wird ein umfassender Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben – notfalls gerichtlich – geltend gemacht.
Auf Basis der Auskunft wird dann der Zahlungsanspruch geltend gemacht und notfalls gerichtlich durchgesetzt. Dieser beläuft sich auf 1\2 des Anspruchs, den der Betroffene hätte, wenn er nicht enterbt wurde.
Auch für den Fall, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch durch umfassende lebzeitige Schenkungen an Erben oder Dritte „aushöhlen“ will hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Dem Betroffenen steht dann der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Seite. Gerne prüfen wir, ob und wenn ja in welcher Höhe Ihnen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen und setzen diese durch.
Erstellung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuererklärung
Beschenkte, Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer müssen den Erwerb größerer Vermögenswerte regelmäßig dem zuständigen Finanzamt anzeigen.
Werden Sie aufgefordert, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, so können wir auch hier behilflich sein.
Gerade die Bewertung von Firmen, Firmenanteilen und Immobilien kann große Schwierigkeiten bereiten. Sofern erforderlich greifen wir auf die Expertise von Gutachtern und Sachverständigen zurück.